4.2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich während des Verfahrens an ständig wechselnden Orten aufgehalten zu haben und für die Behörden bzw. seinen amtlichen Verteidiger nur mit viel Mühe greifbar gewesen zu sein. Er wohnte bei seinen Eltern, in Hotels, beim Bruder, der Schwester, der Freundin und seinem besten Kollegen. Ferner nistete er sich sogar in einer leerstehenden Wohnung ein (vgl. E. 3.2 hiervor; UA, ST.2021.8607, act. 512 f.). Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Kantonspolizei Aargau bei keinem der Familienmitglieder bzw. der Ex-Freundin angetroffen werden.