(UA, ST.2022.7908, act. 202 f.). Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss zur Einvernahme vom 6. Juni 2023 festgenommen (UA, ST.2022.7908, act. 205.1). Dass er schlussendlich dort erschien, lässt nicht auf Kooperationsbereitschaft und fehlende Gefahr eines Untertauchens schliessen, sondern einzig darauf, dass er den beharrlichen Auffindungsversuchen der Kantonpolizei Aargau entgehen wollte und deren Druck nicht mehr standhielt.