Der Beschwerdeführer rief ca. zehn Mal bei der Kantonspolizei Aargau an und nannte immer wieder andere Gründe, weshalb er nicht auf dem Stützpunkt erscheinen könne. Als Wohnort gab er die Adresse in V._____ an. Am 31. Mai 2023, 06:00 Uhr, sprach die Kantonspolizei erneut dort vor. Die Eltern des Beschwerdeführers sagten wieder aus, dass er dort nicht wohne und sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Gleichentags gab der Beschwerdeführer telefonisch gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, zu arbeiten. Er erschien trotz Aufforderung wieder nicht auf dem Stützpunkt.