Schliesslich erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 24. Mai 2023 (erneut) einen Festnahmebefehl (UA, ST.2022.7908, act. 200). Die Kantonspolizei Aargau erschien am 30. Mai 2023 um 6:20 Uhr, am angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers in V._____. Dessen Mutter gab an, dass er nicht mehr dort wohne und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte. Man habe seit einiger Zeit keinen Kontakt. Gleichentags meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Kantonspolizei und konstatierte, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer rief ca. zehn Mal bei der Kantonspolizei Aargau an und nannte immer wieder andere Gründe, weshalb er nicht auf dem Stützpunkt erscheinen könne.