Während der Untersuchungshaft entschuldigte sich der Beschwerdeführer und beteuerte, sich zu ändern und alle Termine wahrzunehmen (UA, ST.2021.8607, act. 520 f., 532), blieb seinem bisherigen Verhaltensmuster nach der Entlassung aber treu. Zudem delinquierte er nach der Haftentlassung erneut einschlägig, weshalb ca. zehn neue Anzeigen gegen ihn eingingen (UA, ST.2022.7908, act. 410 ff., 451 ff., 513 ff., 537 ff., 549 ff., 623 ff., 664 ff.). In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden den Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. Mai 2023 um dessen Kontaktdaten, worauf dieser am 16. Mai 2023 telefonisch mitteilte, dass der Beschwerdeführer für ihn nicht erreichbar sei.