Der Beschwerdeführer rief gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Baden an und versprach, am 22. Juli 2022 zur Einvernahme zu erscheinen (UA, ST.2021.8607, act. 34 ff.). Anstatt dies zu tun, meldete er sich zwei Stunden vorher per E-Mail ab und behauptete, er habe letzte Nacht einen Anruf erhalten, es habe einen Todesfall in der Familie gegeben und er müsse notfallmässig nach Serbien reisen (UA, ST.2021.8607, act. 37 und 39). Später änderte er diese Aussage und gab an, seine Grossmutter sei vor einem Jahr gestorben. Er habe verreisen müssen, um ihres Todestages zu gedenken (UA, ST.2021.8607, act. 496 und 512; ST.2022.162, act.