Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 29. Juni 2022 einen Vorführungsbefehl (UA, ST.2021.8607, act. 479). Die Vorsprache der Kantonspolizei Aargau am 13. Juli 2022 bei den Eltern und der Freundin des Beschwerdeführers verlief ohne Hinweise auf seinen aktuellen Wohnort (UA, ST.2021.8607, act. 481 f.). Der Beschwerdeführer rief gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Baden an und versprach, am 22. Juli 2022 zur Einvernahme zu erscheinen (UA, ST.2021.8607, act.