Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse daran, jederzeit greifbar zu sein, damit ihm die Vorladung zur Berufsverhandlung zugestellt werden und er dort erscheinen könne, andernfalls er seines Rechtsmittels verlustig gehe. Gegen ein Untertauchen wegen der ihm drohenden unbedingten Freiheitsstrafe spreche, dass der Beschwerdeführer zur Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2023 erschienen sei, obschon er mit seiner Verhaftung habe rechnen müssen. Mit der beantragten Fussfessel wäre es ein Leichtes, den Beschwerdeführer für den Haftantritt zu greifen.