3.4. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und führte aus, er habe sich vor den Strafbehörden nicht gezielt versteckt, sondern sei lediglich seiner Meldepflicht nicht gehörig nachgekommen. Im jetzigen Verfahrensstadium lasse sich die Sicherheitshaft nicht mehr mit der Fluchtgefahr begründen. Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse daran, jederzeit greifbar zu sein, damit ihm die Vorladung zur Berufsverhandlung zugestellt werden und er dort erscheinen könne, andernfalls er seines Rechtsmittels verlustig gehe.