Falschauskunft des Vaters gründe auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe telefonisch erklärt, er könne nicht zur Befragung erscheinen, weil er tagsüber arbeite. Seinen Arbeitgeber habe er nicht benennen wollen, um einer Anhaltung am Arbeitsplatz zu entgehen. Entgegen seinen Versprechungen sei er nie auf dem Polizeiposten erschienen. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund der täglichen Anhaltungsversuche zur Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2023 erschienen. Er sei erstinstanzlich zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Vollzugsform spiele bezüglich Überhaft keine Rolle, sodass der Freiheitsentzug verhältnismässig sei.