der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben und in Untersuchungshaft versetzt worden. Nach der Haftentlassung habe er wieder einschlägig delinquiert. Im März 2023 sei er erneut zur Verhaftung ausgeschrieben worden, weil er zwei Vorladungen unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe im Amtsblatt publiziert werden müssen. Die Polizei habe erfolglos mehrere Anhaltungsversuche am Wohnort des Beschwerdeführers unternommen. Dessen Eltern hätten dann mutmasslich wahrheitswidrig erklärt, der Beschwerdeführer wohne nicht dort. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe damals bei seinen Eltern gelebt und die