3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden legte in der Beschwerdeantwort dar, nachdem der Beschwerdeführer im Sommer 2022 nicht zu einem Vorladungstermin erschienen sei, habe er versprochen, an einem gemeinsam vereinbarten Einvernahmetermin anwesend zu sein. An jenem Morgen habe er per E-Mail vermeldet, er sei auslandsabwesend. Weder die Verteidigung noch die Verfahrensleitung seien darüber informiert worden. Deswegen sei -6-