Aus einem kurzen Auslandsbesuch um dem Todestag der Grossmutter zu gedenken, könne offensichtlich nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Vorliegend drohe ihm eine geringe unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als 10 Monaten. Es bestehe auch keine Gefahr des Untertauchens. So sei er zur Einvernahme vom 6. Juni 2023 erschienen, obschon er um seine Ausschreibung gewusst und mit seiner Verhaftung gerechnet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht untergetaucht, sondern seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er sei mittels Ausschreibung jeweils schnell aufgegriffen worden.