3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, zwar sei er nur mühsam greifbar gewesen, habe sich aber stets in der Umgebung seiner Eltern befunden, teilweise in Hotels, beim Bruder oder der Freundin. Der Beschwerdeführer bestreite den Tatverdacht nicht, jedoch die Fluchtgefahr. Seine starke Verwurzelung in der Schweiz spreche klar gegen eine Flucht ins Ausland. Er sei Schweizer, hierzulande geboren und aufgewachsen. Sein gesamtes familiäres Umfeld befinde sich hier. Aus einem kurzen Auslandsbesuch um dem Todestag der Grossmutter zu gedenken, könne offensichtlich nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden.