der Beschwerdeführer familiäre Kontakte im Ausland habe und im Jahr 2022 am Jahrestag seiner Grossmutter für mehrere Tage dorthin gereist sei, bestehe auch die Gefahr einer Flucht ins Ausland. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 6. August 2022 bis zum 6. September 2022 in Untersuchungshaft befunden und befinde sich nun seit dem 6. Juni 2023 in Sicherheitshaft, mithin dauere der bisherige Freiheitsentzug rund vier Monate. Zufolge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten drohe keine Überhaft. Mit milderen Massnahmen lasse sich der ausgeprägten Fluchtgefahr nicht begegnen. Die Anordnung von elektronischer Überwachung sei nicht geeignet, diese zu bannen.