Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023, seit 6. September 2022 ununterbrochen bei seinen Eltern gewohnt zu haben, stimmten nicht mit den ihrigen vom 30. und 31. Mai 2023 überein, wonach er nicht bei ihnen wohne und sie keinen Kontakt hätten. Sodann dürfte der Fluchtimpuls des Beschwerdeführers nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zugenommen haben. Nachdem -5-