Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verhandlung keinerlei Einsicht in sein Verhalten gezeigt, sondern das Verschulden einzig im Handeln der Behörden gesehen. Sodann sei auch sein familiäres Umfeld nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu vermindern. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten diesen gegenüber der Polizei entweder durch aktives Lügen gedeckt oder seien psychisch nicht in der Lage, die Wahrheit zu sagen. Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023, seit 6. September 2022 ununterbrochen bei seinen Eltern gewohnt zu haben, stimmten nicht mit den ihrigen vom 30. und 31. Mai 2023 überein, wonach er nicht bei ihnen wohne und sie keinen Kontakt hätten.