3. 3.1. Das Bezirksgericht Baden hielt zur Begründung des angefochtenen Beschlusses fest, nachdem bereits ein Schuldspruch vorliege, sei der dringende Tatverdacht erstellt. Vorliegend sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 231 Abs. 1 StPO gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich während des laufenden Strafverfahrens regelmässig den Behörden entzogen. Er sei bereits im August/September 2022 deswegen in Untersuchungshaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verhandlung keinerlei Einsicht in sein Verhalten gezeigt, sondern das Verschulden einzig im Handeln der Behörden gesehen.