Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils endet eine allfällig bestehende, vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft. Das Gericht muss daher von Amtes wegen darüber entscheiden, ob die Fortsetzung der Sicherheitshaft mit dem erstinstanzlichen Urteil noch gerechtfertigt ist. Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist (MIRJAM