1. Der Wechsel der haftrichterlichen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Gericht zur Verfahrensleitung des Berufungsgerichts geschieht erst mit der Zustellung der Verfahrensakten. Für die Zeit zwischen Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und dem Versand des begründeten Entscheids bleibt das erstinstanzliche Gericht für verurteilte Personen zuständig (Art. 399 Abs. 2 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 ist ein beschwerdefähiger Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art.