"1. Es sei der angefochtene Beschluss vom 1. September 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer umgehend in Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs, ev. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.