Mit gleichentags gefälltem Beschluss wurde die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis zum 11. Dezember 2023 verlängert. 1.3. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2022.162/ST.2023.115 vom 11. Juli 2023 am 29. Juli 2023 die Berufung an. 2. 2.1. Am 28. August 2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, insbesondere einer elektronischen Fussfessel, umgehend aus der Haft zu entlassen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 31. August 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs.