Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.276 (ST.2022.162; STA.2021.8607) Art. 315 Entscheid vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 gegenstand betreffend Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Der Beschwer- deführer befand sich vom 6. August 2022 bis zum 5. September 2022 in Untersuchungshaft. Er wurde mit Verfügung HA.2023.261 des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2023 bis zum 11. Juli 2023 in Untersuchungshaft und mit Verfügung HA.2023.283 vom 23. Juni 2023 bis zum 11. Juli 2023 in Sicherheitshaft versetzt. 1.2. Mit Urteil ST.2022.162/ST.2023.115 vom 11. Juli 2023 sprach das Bezirks- gericht Baden den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkun- denfälschung, des Hausfriedensbruchs, der Zechprellerei, der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 34 Monaten, im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, einer aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, beide bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.00. Mit gleichentags gefälltem Beschluss wurde die Sicherheitshaft des Be- schwerdeführers bis zum 11. Dezember 2023 verlängert. 1.3. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Ba- den ST.2022.162/ST.2023.115 vom 11. Juli 2023 am 29. Juli 2023 die Be- rufung an. 2. 2.1. Am 28. August 2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, insbesondere einer elekt- ronischen Fussfessel, umgehend aus der Haft zu entlassen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 31. August 2023 die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs. 2.3. Am 1. September 2023 wies das Bezirksgericht Baden das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers ab. -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. September 2023 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der angefochtene Beschluss vom 1. September 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer umgehend in Gutheissung seines Haft- entlassungsgesuchs, ev. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 30. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Wechsel der haftrichterlichen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Ge- richt zur Verfahrensleitung des Berufungsgerichts geschieht erst mit der Zustellung der Verfahrensakten. Für die Zeit zwischen Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils und dem Versand des begründeten Entscheids bleibt das erstinstanzliche Gericht für verurteilte Personen zuständig (Art. 399 Abs. 2 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 ist ein beschwerdefähiger Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer ist ge- stützt auf Art. 222 StPO zur Beschwerde hiergegen berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Mass- nahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils endet eine allfällig bestehende, vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft. Das Ge- richt muss daher von Amtes wegen darüber entscheiden, ob die Fortset- zung der Sicherheitshaft mit dem erstinstanzlichen Urteil noch gerechtfer- tigt ist. Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die be- sonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist (MIRJAM FREI / SIMONE ZUBERBÜHLER EL- SÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 3 zu Art. 231 StPO). 2.2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. 3. 3.1. Das Bezirksgericht Baden hielt zur Begründung des angefochtenen Be- schlusses fest, nachdem bereits ein Schuldspruch vorliege, sei der drin- gende Tatverdacht erstellt. Vorliegend sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 231 Abs. 1 StPO gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich während des laufenden Strafverfahrens regelmässig den Behör- den entzogen. Er sei bereits im August/September 2022 deswegen in Un- tersuchungshaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Ver- handlung keinerlei Einsicht in sein Verhalten gezeigt, sondern das Ver- schulden einzig im Handeln der Behörden gesehen. Sodann sei auch sein familiäres Umfeld nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu vermindern. Die El- tern des Beschwerdeführers hätten diesen gegenüber der Polizei entweder durch aktives Lügen gedeckt oder seien psychisch nicht in der Lage, die Wahrheit zu sagen. Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023, seit 6. September 2022 ununterbrochen bei seinen Eltern gewohnt zu haben, stimmten nicht mit den ihrigen vom 30. und 31. Mai 2023 über- ein, wonach er nicht bei ihnen wohne und sie keinen Kontakt hätten. So- dann dürfte der Fluchtimpuls des Beschwerdeführers nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zugenommen haben. Nachdem -5- der Beschwerdeführer familiäre Kontakte im Ausland habe und im Jahr 2022 am Jahrestag seiner Grossmutter für mehrere Tage dorthin gereist sei, bestehe auch die Gefahr einer Flucht ins Ausland. Der Beschwerde- führer habe sich seit dem 6. August 2022 bis zum 6. September 2022 in Untersuchungshaft befunden und befinde sich nun seit dem 6. Juni 2023 in Sicherheitshaft, mithin dauere der bisherige Freiheitsentzug rund vier Mo- nate. Zufolge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten drohe keine Überhaft. Mit milderen Massnahmen lasse sich der ausgeprägten Fluchtgefahr nicht begegnen. Die Anordnung von elektronischer Überwa- chung sei nicht geeignet, diese zu bannen. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, zwar sei er nur mühsam greifbar gewesen, habe sich aber stets in der Umgebung sei- ner Eltern befunden, teilweise in Hotels, beim Bruder oder der Freundin. Der Beschwerdeführer bestreite den Tatverdacht nicht, jedoch die Flucht- gefahr. Seine starke Verwurzelung in der Schweiz spreche klar gegen eine Flucht ins Ausland. Er sei Schweizer, hierzulande geboren und aufgewach- sen. Sein gesamtes familiäres Umfeld befinde sich hier. Aus einem kurzen Auslandsbesuch um dem Todestag der Grossmutter zu gedenken, könne offensichtlich nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Vorliegend drohe ihm eine geringe unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als 10 Monaten. Es bestehe auch keine Gefahr des Untertauchens. So sei er zur Einver- nahme vom 6. Juni 2023 erschienen, obschon er um seine Ausschreibung gewusst und mit seiner Verhaftung gerechnet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht untergetaucht, sondern seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er sei mittels Ausschreibung jeweils schnell aufgegriffen worden. Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 habe er vor seiner Familie sowohl hinsichtlich der Straftaten als auch seines Verhaltens reinen Tisch gemacht. Diese werde ihn in einem allfälligen gleichen weiteren Verhalten weder unterstützen noch fördern. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihn am 30. und 31. Mai 2023 nicht gedeckt, er habe nicht immer dort ge- wohnt. Das angespannte Verhältnis bestehe nicht mehr. Er habe vor seiner Verhaftung eine Arbeitsstelle angetreten. Im Hinblick auf die Berufung habe er selber ein Interesse daran, unter Beweis zu stellen, dass bei ihm ein Wandel eingesetzt habe. Schlimmstenfalls werde sich der Beschwerdefüh- rer wieder an unterschiedlichen Wohnorten aufhalten. Dann wäre man sei- ner mit den beantragten Fussfesseln schnell habhaft. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden legte in der Beschwerdeantwort dar, nach- dem der Beschwerdeführer im Sommer 2022 nicht zu einem Vorladungs- termin erschienen sei, habe er versprochen, an einem gemeinsam verein- barten Einvernahmetermin anwesend zu sein. An jenem Morgen habe er per E-Mail vermeldet, er sei auslandsabwesend. Weder die Verteidigung noch die Verfahrensleitung seien darüber informiert worden. Deswegen sei -6- der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben und in Untersu- chungshaft versetzt worden. Nach der Haftentlassung habe er wieder ein- schlägig delinquiert. Im März 2023 sei er erneut zur Verhaftung ausge- schrieben worden, weil er zwei Vorladungen unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe im Amtsblatt publiziert werden müssen. Die Polizei habe erfolglos mehrere Anhaltungsversuche am Wohnort des Beschwerdeführers unter- nommen. Dessen Eltern hätten dann mutmasslich wahrheitswidrig erklärt, der Beschwerdeführer wohne nicht dort. Er habe anlässlich der Hauptver- handlung ausgesagt, er habe damals bei seinen Eltern gelebt und die Falschauskunft des Vaters gründe auf einem Missverständnis. Der Be- schwerdeführer habe telefonisch erklärt, er könne nicht zur Befragung er- scheinen, weil er tagsüber arbeite. Seinen Arbeitgeber habe er nicht be- nennen wollen, um einer Anhaltung am Arbeitsplatz zu entgehen. Entgegen seinen Versprechungen sei er nie auf dem Polizeiposten erschienen. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund der täglichen Anhaltungsversuche zur Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2023 erschienen. Er sei erstinstanzlich zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Vollzugsform spiele bezüglich Überhaft keine Rolle, sodass der Freiheitsentzug verhält- nismässig sei. Aller Voraussicht nach werde die Staatsanwaltschaft Baden Anschlussberufung erheben und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren beantragen. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und führte aus, er habe sich vor den Strafbehörden nicht gezielt versteckt, sondern sei lediglich seiner Meldepflicht nicht gehörig nachgekommen. Im jetzigen Verfahrensstadium lasse sich die Sicherheitshaft nicht mehr mit der Fluchtgefahr begründen. Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse daran, jederzeit greifbar zu sein, damit ihm die Vorladung zur Berufsverhandlung zugestellt werden und er dort erscheinen könne, andernfalls er seines Rechtsmittels verlustig gehe. Gegen ein Untertauchen wegen der ihm drohenden unbedingten Freiheitsstrafe spreche, dass der Beschwerdeführer zur Schlusseinver- nahme vom 6. Juni 2023 erschienen sei, obschon er mit seiner Verhaftung habe rechnen müssen. Mit der beantragten Fussfessel wäre es ein Leich- tes, den Beschwerdeführer für den Haftantritt zu greifen. 4. 4.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Ist gegen eine be- schuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstin- stanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringen- der Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). -7- Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts ausdrücklich nicht. Dieser ist daher als erstellt zu erachten, weshalb es hierzu keiner Ausführungen bedarf. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr. Dessen Annahme setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um- stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensver- hältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksich- tigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Ebenso sind besondere persönliche Merkmale (z.B. Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B 361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 4.2.2. 4.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden lud den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 21. Juni 2022 zur Einvernahme vom 11. Juli 2022 vor. Diese Vorla- dung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (UA, ST.2021.8607, act. 31 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 29. Juni 2022 einen Vorfüh- rungsbefehl (UA, ST.2021.8607, act. 479). Die Vorsprache der Kantonspo- lizei Aargau am 13. Juli 2022 bei den Eltern und der Freundin des Be- schwerdeführers verlief ohne Hinweise auf seinen aktuellen Wohnort (UA, ST.2021.8607, act. 481 f.). Der Beschwerdeführer rief gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Baden an und versprach, am 22. Juli 2022 zur Einvernahme zu erscheinen (UA, ST.2021.8607, act. 34 ff.). Anstatt dies zu tun, meldete er sich zwei Stunden vorher per E-Mail ab und behauptete, er habe letzte Nacht einen Anruf erhalten, es habe einen Todesfall in der Familie gegeben und er müsse notfallmässig nach Serbien reisen (UA, ST.2021.8607, act. 37 und 39). Später änderte er diese Aussage und gab an, seine Grossmutter sei vor einem Jahr gestorben. Er habe verreisen müssen, um ihres Todestages zu gedenken (UA, ST.2021.8607, act. 496 und 512; ST.2022.162, act. 187). Das Verhalten des Beschwerdeführers -8- führte zum Festnahmebefehl vom 4. August 2022 (UA, ST.2021.8607, act. 484), und einer Festnahme am 6. August 2022 (UA, ST.2021.8607, act. 487 f.). Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2022 bis zum 6. November 2022 in Untersuchungshaft versetzt (UA, ST.2021.8607, act. 507 ff.). Am 5. September 2022 wurde er (vorzeitig) entlassen (UA, ST.2021.8607, act. 516). Während der Untersuchungshaft entschuldigte sich der Beschwerdeführer und beteuerte, sich zu ändern und alle Termine wahrzunehmen (UA, ST.2021.8607, act. 520 f., 532), blieb seinem bisherigen Verhaltens- muster nach der Entlassung aber treu. Zudem delinquierte er nach der Haftentlassung erneut einschlägig, weshalb ca. zehn neue Anzeigen gegen ihn eingingen (UA, ST.2022.7908, act. 410 ff., 451 ff., 513 ff., 537 ff., 549 ff., 623 ff., 664 ff.). In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwalt- schaft Baden den Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. Mai 2023 um dessen Kontaktdaten, worauf dieser am 16. Mai 2023 telefonisch mitteilte, dass der Beschwerdeführer für ihn nicht erreichbar sei. Provisorisch wurde der 6. Juni 2023 für die Schlusseinvernahme terminiert (UA, ST.2022.7908, act. 83 ff.). Der Beschwerdeführer war bereits vorher für seinen Verteidiger nicht erreichbar. So teilte der Verteidiger dem Bezirksgericht Baden im Zu- sammenhang mit dem Verhandlungstermin vom 11. Juli 2023 am 23. März 2023 mit, dass er keinen Kontakt mit ihm habe herstellen können. Die Vor- ladung wurde schliesslich im Amtsblatt publiziert (ST.2022.162, act. 25 – 28, 37). Schliesslich erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 24. Mai 2023 (erneut) einen Festnahmebefehl (UA, ST.2022.7908, act. 200). Die Kantonspolizei Aargau erschien am 30. Mai 2023 um 6:20 Uhr, am angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers in V._____. Dessen Mutter gab an, dass er nicht mehr dort wohne und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte. Man habe seit einiger Zeit keinen Kontakt. Gleichentags meldete sich der Beschwer- deführer telefonisch bei der Kantonspolizei und konstatierte, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer rief ca. zehn Mal bei der Kantonspolizei Aargau an und nannte immer wieder andere Gründe, weshalb er nicht auf dem Stütz- punkt erscheinen könne. Als Wohnort gab er die Adresse in V._____ an. Am 31. Mai 2023, 06:00 Uhr, sprach die Kantonspolizei erneut dort vor. Die Eltern des Beschwerdeführers sagten wieder aus, dass er dort nicht wohne und sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Gleichentags gab der Beschwer- deführer telefonisch gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, zu arbeiten. Er erschien trotz Aufforderung wieder nicht auf dem Stützpunkt. Vielmehr beanstandete er das Vorgehen der Polizei, bei den Nachbarn geklingelt zu haben, um zur Wohnung der Eltern zu gelangen. Er bezeichnete die Poli- zisten als kindisch und inkompetent und wollte sich bei deren Vorgesetzten beschweren. Vorsprachen bei der Ex-Freundin und dem Zwillingsbruder verliefen genauso negativ wie eine weitere Vorsprache bei den Eltern -9- (UA, ST.2022.7908, act. 202 f.). Der Beschwerdeführer wurde im An- schluss zur Einvernahme vom 6. Juni 2023 festgenommen (UA, ST.2022.7908, act. 205.1). Dass er schlussendlich dort erschien, lässt nicht auf Kooperationsbereitschaft und fehlende Gefahr eines Untertau- chens schliessen, sondern einzig darauf, dass er den beharrlichen Auffin- dungsversuchen der Kantonpolizei Aargau entgehen wollte und deren Druck nicht mehr standhielt. 4.2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich während des Verfahrens an ständig wechselnden Orten aufgehalten zu haben und für die Behörden bzw. seinen amtlichen Verteidiger nur mit viel Mühe greifbar gewesen zu sein. Er wohnte bei seinen Eltern, in Hotels, beim Bruder, der Schwester, der Freundin und seinem besten Kollegen. Ferner nistete er sich sogar in einer leerstehenden Wohnung ein (vgl. E. 3.2 hiervor; UA, ST.2021.8607, act. 512 f.). Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrmaliger Versuche sei- tens der Kantonspolizei Aargau bei keinem der Familienmitglieder bzw. der Ex-Freundin angetroffen werden. Entgegen seiner Behauptung konnte man ihn nicht jeweils "schnell" auffinden, sondern bedurfte es eines erheb- lichen Aufwandes und koordinierter Bemühungen vonseiten der Behörden. Der Beschwerdeführer verhielt sich renitent, suchte Ausreden für seine feh- lerhaften Adressangaben (ST.2022.162 act. 181 f.) und sah die Fehler für die Kontaktschwierigkeiten gar bei Polizei und Staatsanwaltschaft (ST.2022.162, act. 182). Dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft den Behörden zur Verfügung halten würde bzw. ohne Weiteres erreichbar wäre, ist deshalb nicht anzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass er hinsicht- lich seiner Straftaten mit seinen Eltern reinen Tisch gemacht haben will. Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers diesen auffordern würden, behördlichen Anweisungen Folge zu leisten, ist aufgrund seines oben dar- gelegten Verhaltens, welches wohl in seinem Charakter gründet (vgl. auch ST.2022.162, act. 185, wonach er ein "sehr, sehr sturer Mensch sei") und deshalb nicht ohne Weiteres abgelegt werden kann, nicht anzunehmen, dass er dies tun wird. Dafür spricht auch, dass er seine Mutter als psychisch krank bezeichnete und sagte, dass sie nicht wisse, was sie sage, als er darauf angesprochen wurde, dass seine (im Untersuchungsverfahren ge- machte) Behauptung, er habe sich seit dem 6. September 2022 ununter- brochen bei seinen Eltern aufgehalten, nicht von ihr bestätigt worden sei (ST.2022.162, act. 182). Die Frage, warum sein Vater so etwas auch sagte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (ST.2022.162, act. 182). Laut Staatsanwaltschaft Baden äusserte die Familie des Beschwerdefüh- rers im Nachgang zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung grosses Unver- ständnis über das Urteil und die Anordnung von Sicherheitshafthaft (ST.2022.162, act. 314), womit überhaupt fraglich ist, ob die Eltern den Be- schwerdeführer im Sinne der Strafbehörden unterstützen würden. - 10 - Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das Berufungsver- fahren ein Interesse am eigenen Wohlverhalten haben sollte. Allerdings scheint das Strafverfahren den Beschwerdeführer nicht zu beeindrucken, hielt ihn doch bereits die ausgestandene Untersuchungshaft nicht davon ab, nach der Entlassung weiterhin zu delinquieren. Überdies sprechen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerde- führers für einen unsteten Lebenswandel. So verfügt er weder über eine Berufsausbildung, noch eine eigene Wohnung. Seit seinem Schulab- schluss der Sekundarschule B ist er bloss Gelegenheits- bzw. Temporär- arbeiten nachgegangen. Er hat Schulden in Höhe von Fr. 40'000.00 und kein Erwerbseinkommen, seine letzte Tätigkeit war auf 3 Monate befristet (ST.2022.162, act. 184 ff. und 189; ST.2023.115, Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2023; UA, ST.2021.8607, act. 513). Auch eine Flucht ins Ausland ist nicht auszuschliessen. Dagegen spricht zwar, dass der Beschwerdeführer Schweizer ist und hierzulande geboren wurde (UA, ST.2021.8607, 496). Zudem leben seine Eltern und Geschwis- ter (insb. Zwillingsbruder) in der Schweiz (ST.2022.162, act. 325 ff.). Dafür spricht aber, dass der Beschwerdeführer serbische Wurzeln hat, sein Grossvater dort lebt und er selbst Serbisch spricht (UA, ST.2021.8607, act. 496). Zudem setzte sich der Beschwerdeführer bereits einmal nach Serbien ab, statt zu einer Einvernahme zu erscheinen. Ob hierfür tatsäch- lich eine Gedenkfeier der Grund war, erscheint zumindest zweifelhaft, gab er doch zunächst an, einen Todesfall in der Familie gehabt zu haben (UA, ST.2021.8607, act. 37). 4.2.2.3. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüs- senden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Die Vorinstanz fällte am 11. Juli 2023 eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten aus. Diese wurde im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (SST.2022.162, act. 247). Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil am 29. Juli 2023 Berufung an (SST.2022.162, act. 299). Die Begründung wurde bisher nicht ausgefertigt, weshalb die Frist für eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft Baden stellte aber in Aussicht, dass sie wohl An- schlussberufung erheben und eine unbedingt vollziehbar Freiheitsstrafe von drei Jahren verlangen werde (vgl. E. 3.3 hiervor). Folglich droht dem Beschwerdeführer eine dreijährige unbedingte Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist seit 5. Juni 2023 ein neues Strafverfahren in W._____ wegen eines Be- truges, welchen der Beschwerdeführer anfangs März 2023 begangen ha- ben soll, hängig (ST.2022.162, act. 214). Somit bleibt im Dunkeln, wie hoch - 11 - die Freiheitsstrafe tatsächlich ausfallen wird. Aufgrund der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe besteht auch deshalb ein erheblicher Flucht- anreiz. 4.2.3. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdefüh- rer würde sich in Freiheit der für den Fall einer Verurteilung drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen. 4.3. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Frei- heitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1). Bei der Prü- fung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht ste- hende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, BGE 143 IV 168 E. 5.1). Solange Unsicherheit darüber herrscht, ob die Strafe unbedingt oder bedingt ist (d.h. solange die Frist für die Staatsanwaltschaft, eine Anschlussberufung einzureichen, nicht abgelaufen ist), ist bei der Prü- fung des Verhältnismässigkeitsprinzips die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, d.h. vorliegend 34 Monate, zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.2). Wie ausgeführt hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten aus- gesprochen, steht eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden im Raum und ist aufgrund des in W._____ hängigen Strafverfahrens mit einer zusätzlichen Strafe zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer erstan- dene Haft von knapp 4 Monaten bis zum Beschluss vom 1. September 2023 bzw. von insgesamt 7 Monaten bis zum 11. Dezember 2023 über- steigt die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs von insgesamt 34 Monaten nicht und erweist sich daher ohne Weiteres als ver- hältnismässig. Gefahr von Überhaft besteht nicht. 4.4. Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bun- desgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Das Haftgericht kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring erlaubt jedoch keine Überwachung in Echtzeit und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und somit einer bestehenden Fluchtgefahr tatsächlich - 12 - zu begegnen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2). Vorliegend sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Sicher- heitshaft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer nicht von ei- ner Flucht abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels Echt- zeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizei- organe bestünde. Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre man ihm im Falle eines Untertauchens auch nicht schnell habhaft. Da keine Überwachung in Echtzeit erfolgt, wäre der Beschwerdeführer den Strafbehörden ständig einen Schritt voraus, was dieser für sich nutzen könnte, wovon aufgrund der dargelegten Vorgeschichte auch auszugehen ist. 5. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 erweist sich damit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer ge- stellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 13 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus