ist, das Strafverfahren mit der bei Haftsachen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben, bzw. welche die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft in Frage stellen könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3). - 12 - 5.3.3. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der von ihr verfügten Haftverlängerung zu beanstanden wären. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.