Dies vorab daher, weil die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unmittelbar nach Eingang des letzten Rapports der Kantonspolizei am 5. Juli 2023 eine Begutachtung in Aussicht gestellt und nach Abweisung der vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 beantragten Teilnahme an der Exploration am 17. August 2023 ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Ob sie begründeten Anlass gehabt hätte, dies bereits früher zu tun, kann im Rahmen dieses Haftbeschwerdeverfahrens offen gelassen werden, zumal jedenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gewillt und in der Lage