Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, vielmehr begnügt er sich mit dem unbegründeten Eventualantrag, er sei unter Anordnung von strengen Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Eine solche Entlassung kommt mit Verweis auf die nach wie vor Geltung beanspruchenden Ausführungen in E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 weiterhin nicht in Betracht.