schwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2022 verordnete ambulante Therapie aus unbehelflichen Gründen nicht (vollständig) durchgeführt. Allfällige Meldepflichten kämen nicht in Frage, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20. Mai 2022 bis im November 2022 trotz mehreren Vorsprachen an seinem sowie dem Wohnort von B._____ nicht aufzufinden gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, vielmehr begnügt er sich mit dem unbegründeten Eventualantrag, er sei unter Anordnung von strengen Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.