Zweck wie die Haft erfüllen könnten. In E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 wurde dargelegt, weshalb eine Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht (mehr) in Betracht komme. Vorab, weil der Beschwerdeführer bereits nach der letztjährigen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Mai 2022 mutmasslich gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich B._____ verstossen habe sowie sein Argument, dass Schweizer Gesetzte im Ausland nicht gelten würden, eine gewisse Durchtriebenheit und seine Absicht, Anordnungen bewusst zu umgehen, aufzeige. Weiter habe der Be-