Auch lässt sich weder der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 (E. 4.2) noch dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 (E. 5.3) etwas entnehmen, was gegen die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft spräche. Insbesondere sind nach wie vor keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den gleichen - 11 -