5.3. 5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts sowie der fehlenden Kollusions- oder Wiederholungsgefahr begründet, vermögen seine Ausführungen in Beachtung von vorstehenden E. 3 und 4 nicht zu überzeugen. Auch lässt sich weder der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 (E. 4.2) noch dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 (E. 5.3) etwas entnehmen, was gegen die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft spräche.