Der Richter beachte nicht, dass er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wann das Sachgericht entscheide und wie lange er noch darauf warten müsse. Seit mehr als drei Monaten seien alle Befragungen abgeschlossen samt Polizeirapport und nach wie vor keine weiteren Schritte der ermittelnden Behörden erfolgt. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer "ein strenges Konzept nach Art. 237 StPO".