5.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft als nicht verhältnismässig, zumal er einen Teil der Vorwürfe bestreite und es keine Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr geben werde. In den ersten drei Monaten seiner Haft seien alle Einvernahmen abgeschlossen worden, bis dato sei noch keine Anklageschrift seitens Staatsanwaltschaft eingereicht oder die Einstellung des Verfahrens verfügt worden. Der Richter beachte nicht, dass er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wann das Sachgericht entscheide und wie lange er noch darauf warten müsse.