Bezüglich der Haftdauer gelte es auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2023 in Haft sei. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Delikte, welche ihm angelastet würden, sowie seiner Vorstrafen und der damit möglichen Strafe bzw. Massnahme erscheine die Verlängerung der Haft nicht unverhältnismässig. Aussergewöhnliche Umstände, welche etwas an dieser Einschätzung änderten, lägen keine vor.