5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz führte hierzu in ihrer Verfügung (E. 4) unter Hinweis auf E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 aus, es sei derzeit weiterhin keine geeignete Ersatzmassnahme ersichtlich, die bei ausreichender Sicherung der obengenannten Gefahr einen geringeren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Bezüglich der Haftdauer gelte es auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2023 in Haft sei.