aber – wie der Vorfall im Januar 2022 im Coiffeur-Salon gezeigt habe – auch gegenüber Personen aus dem weiteren Umfeld. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit dieser Argumentation auseinander noch bringt er irgendwelche anderen Gründe vor, welche für eine andere Beurteilung der Wiederholungsgefahr sprechen. Diese ist daher weiterhin zu bejahen.