- dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2022 eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf häusliche Gewalt wie auch Gewalt gegen Dritte im Ausmass des bisherigen Musters ernsthaft zu befürchten sei; - dass der Beschwerdeführer zwar eine Therapie für notwendig erachte, er sich aber in der Vergangenheit nicht um eine Veränderung bemüht habe, sondern vielmehr keinerlei Einsicht und Reue erkennbar sei; - dass aufgrund der aktuellen Akten- und Beweislage davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder gewalttätig werde, hauptsächlich gegenüber seinen ehemaligen oder neuen Partnerinnen,