dar (E. 4.5). Auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen. Weiter erwog die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 4.6 in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zusammengefasst, - dass das Vortatenerfordernis erfüllt sei, da der Beschwerdeführer bereits wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner ersten Ehefrau vorbestraft sei (vgl. -9-