4.3. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.5) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023. Diesbezüglich hätten sich seither keine weiteren Entwicklungen ergeben, weshalb die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben betrachtet werden könne.