4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. 4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.4) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr unter Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023. In E. 4.7 des erwähnten Entscheids hat -8-