3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht wurden in den Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 (E. 3.4) und der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. September 2023 (E. 3.3), mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht erkennbar auseinandersetzt, auf welche aber (weil nach wie vor aktuell) verwiesen werden kann, bereits behandelt. Insbesondere hat sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in E. 3.4.3 des Entscheids SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 ausführlich mit den vom Beschwerdeführer nach wie vor anders beurteilten Aussagen von B._____