- dass er im Falle gegen D._____ wegen der Tätlichkeit geständig gewesen sei; - dass er im Falle mit dem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Kanton Solothurn geständig gewesen sei; - dass er im Strassenverkehrsdelikt an einem notorischen Linksfahrer rechts vorbeigefahren sei; - dass er im Falle von seiner Ex Frau B._____ die kompletten Vorwürfe abgestritten und diese sie ihre Anzeige bei der Polizei zurückgezogen habe; - dass er im Falle von C._____ zugebe, sie beschimpft zu haben; - dass er alle anderen Vorwürfe wie z.B. Drohungen und Nötigungen etc. vehement abstreite.