3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde betreffend den dringenden Tatverdacht nichts vor, was nicht bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 berücksichtigt wurde. Vielmehr macht er – neben der pauschalen Rüge, er bestreite einen Teil der Vorwürfe – ausschliesslich erneut geltend, -7-