Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1).