2023.417]). Solche Missstände bringt der Beschwerdeführer nunmehr auch mit Beschwerde vom 18. September 2023 nicht vor, sondern bestreitet nach wie vor sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Aufgrund der vorerwähnten Rechtsprechung sowie auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah. -6- 3. 3.1. 3.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen voraus.