Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich aufgrund welcher neuer Fakten aus einer mündlichen Anhörung ergeben würden. Mit seinem Ersuchen um eine persönliche Anhörung bringt er vielmehr vor, es habe sich "nach wie vor […] nichts an der prekären Situation geändert" und er würde der Vorinstanz "weitere Missstände […] gerne bei der persönlichen Anhörung schildern" (vgl. persönliche Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 1. September 2023 [HA. 2023.417]).