2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, liegen keine Sachumstände vor, welche eine mündliche Verhandlung von Bundesrechts wegen erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache primär gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie der Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Insoweit ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und ihren aktenkundigen früheren Haftentscheiden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgten Einvernahmen wiederholt zu den Strafvorwürfen und namentlich auch zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ und C._____ äussern konnte.