Mit der betreffenden "Kann"-Vor- schrift von Art. 227 Abs. 6 StPO drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2).