Die Vorinstanz verzichtete auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich keine neuen haftrelevanten Fakten ergeben hätten. Zudem erscheine ein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers nicht notwendig, zumal es bereits am 6. März 2023 eine persönliche Verhandlung gegeben habe und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ohnehin nur in Aussicht gestellt habe, über Missstände (wohl im Gefängnis) zu berichten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Eingabe vom 5. September 2023 eine Stellungnahme eingereicht und beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates aus der Haft zu entlassen (angefochtene Verfügung, E. 2).