2.1.2. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2023 gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO Gelegenheit, zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Eingabe vom 1. September 2023 eine persönliche Anhörung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich keine neuen haftrelevanten Fakten ergeben hätten.