2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihn nicht angehört bzw. keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Nach sechs Monaten Haft hätte er eine persönliche Anhörung gewünscht, um dem Richter zu schildern, was in diesem Verfahren nicht angemessen sei. Für ihn sei es schwierig, alles auf Papier zu bringen.